Betriebliche Altersvorsorge

Die spätere Versorgung und damit auch die Absicherung des Lebensstandards im Alter beruht grundsätzlich auf dem sogenannten Drei-Schichten- oder Drei-Säulen-Modell. Dieses beinhaltet die gesetzliche Altersrente, auf die jeder Anspruch hat, der über einen bestimmten Zeitraum hinweg als Pflichtmitglied oder als freiwilliges Mitglied Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einbezahlt hat, die private Altersvorsorge in Form von beispielsweise privaten Rentenversicherungen, Immobilien oder Wertpapierdepots sowie die betriebliche Altersvorsorge. Neben dem Abschluss eines Riester- oder eines Rürup-Vertrages ergibt sich somit für Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge Maßnahmen zu treffen, um das später im Alter verfügbare Einkommen aufzustocken. Dabei basiert die betriebliche Altersvorsorge auf einem Gesetz, das 1974 eingeführt wurde und es jedem Unternehmen zunächst freistellt, ob und in welcher Form es Altersvorsorgemaßnahmen zur Verfügung stellt. Wird allerdings eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der betrieblichen Altersvorsorge getroffen, ist diese Vereinbarung verbindlich und stellt eine Zusage für eine Betriebsrente dar.

Die betriebliche Altersvorsorge

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Vom Prinzip her verläuft die betriebliche Altersvorsorge in der Form, dass der Arbeitnehmer während der Ansparphase auf einen bestimmten Anteil seines monatlichen Lohnes verzichtet, dieser Anteil angelegt wird und ab einem festgelegten Zeitpunkt in Form einer Rente wieder an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird. Je nach getroffener Vereinbarung können die Lohnanteile des Arbeitnehmers im Rahmen einer Direktversicherung, eines Pensionsfonds, einer Direktzusage, einer Pensionskasse oder einer Unterstützungskasse angelegt werden, in vielen Fällen ist es zudem möglich, eine garantierte Form der Festverzinsung zu vereinbaren. Die Auszahlung der Betriebsrente erfolgt frühestens ab dem 60. Lebensjahr, allerdings wird dafür eine betriebliche Altersvorsorge im Fall von Arbeitslosigkeit auch nicht angerechnet. Neben der Versorgung im Alter sieht die Betriebsrente weitere Leistungen vor, nämlich auch Leistungen im Fall von Invalidität sowie Zahlungen an die Hinterbliebenen des Versicherten, falls dieser verstirbt. Ansprüche auf Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt hat der Arbeitnehmer dann, wenn er älter ist als 35 Jahre, die Vereinbarung der Betriebsrente länger besteht als 10 Jahre oder der Arbeitnehmer seit mehr als zwölf Jahren in dem Unternehmen tätig ist und von diesen zwölf Jahren mindestens drei Jahre lang Beiträge in die betriebliche

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